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Schmeichelhafter Dreier für Sternenberg-Elf
ABB- Zeitungsbericht

Leiberstung kämpft aufopferungsvoll und muss schlussendlich doch die Punkte in Altschweier lassen

Gegen die Gäste aus Leiberstung, die im bisherigen Saisonverlauf noch keine Punkte einheimsen konnten, kamen die Hausherren zu einem äußerst glücklichen und schmeichelhaften Sieg. In der 13. Minute schaffte es SVA-Stürmer Timo Schmalz, per Kopf an eine Flanke zu kommen. Zwar war der Ball nicht plaziert, doch nach einer Unsicherheit von Gästekeeper Alexander Christ landete das Spielgerät zum 1:0 im Leiberstunger Gehäuse. Wer nun glaubte, die Führung beflügle die Altschweierer Gastgeber in ihren Bemühungen, sah sich getäuscht. Auch in der Folgezeit war es der SV Leiberstung, der mutig und mit großem Laufpensum nach vorne spielte. Mit diesem Ergebnis ging es in die Pause. Nach dem Wiederanpfiff schienen die Hausherren geistig noch in der Kabine zu sein, als SVA-Torhüter Felix Spitz einen weiten Ball aus der Leiberstunger Hälfte bereits im Toraus wähnte, doch der immer agile und nie aufgebende SVL-Stürmer Nico Hartmann erlief sich die Kugel noch und brachte diesen zur Überraschung aller zum verdienten 1:1 über die Torlinie. Die Gastgeber allerdings wachten dadurch nicht auf. Denn auch in der Folgezeit lief auf SVA-Seite in spielerischer Hinsicht wenig bis gar nichts zusammen. Die Leiberstunger Elf kämpfte weiterhin aufopferungsvoll und leidenschaftlich, konnte sich hier bei aber nicht die ganz klaren Torchancen erspielen. Als sich schon viele mit einem Unentschieden vertraut gemacht hatten, entschied Schiedsrichter Stephan Sick aus Lichtenau bereits in der Nachspielzeit auf Eckball für die Altschweierer Elf und dieser fand den Weg zum SVA-Verteidiger Munja Bross, der aus knapp zehn Metern abzog und so den 2:1 Siegtreffer für die Blau-Weißen markieren konnte. Nach dieser Situation bekamen die Gästespieler Arton Idrizi und Stefan Ziegler noch die gelb-rote Karte, da sie mit der Schiedsrichterentscheidung zum Eckball, der zur Leiberstunger Niederlage führte, haderten. Alles in allem kam der SV Altschweier zu einem mehr als glücklichen Sieg und die Leiberstunger hätten sich aufgrund des Spielverlaufs mindestens einen Zähler verdient gehabt.

R.I.P. - Michael Clarke Duncan

Bekannt aus "The Green Mile, Daredevil, Armageddon, Two and a half men …" verstarb am 3. September im Alter von 54 Jahren in einem Krankenhaus in L.A. an einem Herzinfarkt. Ruhe in Frieden Großer!

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Kündigung wegen Betätigung des Facebook "Gefällt mir" Buttons

Wie die Kanzlei Terhaag & Partner Rechtsanwälte aus Düsseldorf mitteilt, liegt eine erste Entscheidung des Arbeitsgerichts Dessau Roßlau (Urteil vom 21.03.2012, AZ.: 1 Ca 148/11) wegen einer Kündigung aufgrund der Betätigung des Facebook "Gefällt mir" Buttons vor.

Die Zustimmung gegenüber einer Schmähkritik durch Betätigen des „Gefällt mir“ Buttons bei Facebook rechtfertigt allerdings nach dem Arbeitsgericht Dessau Roßlau eine Kündigung bei 25-jährigem Arbeitsverhältnis nicht ohne vorherige Abmahnung.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin war seit 25 Jahren bei der Beklagten angestellt. Die Parteien schlossen einen Aufhebungsvertrag, wonach die Klägerin Ende Juni 2012 gegen Zahlung einer Abfindung aus dem Betrieb der Beklagten ausscheiden sollte. Im Dezember 2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis. Dem war vorausgegangen, dass der Ehemann der Klägerin auf seiner Facebookseite postete:

"Hab gerade mein Sparkassen Schwein auf (Namen der Vorstände der Beklagten) getauft. Naja, irgendwann stehen alle Schweine vor einem Metzger."

Er veröffentlichte außerdem eine Fischdarstellung, bei der das Mittelstück des Fisches ein Sparkassensymbol darstellte. Daneben stand: "Unser Fisch stinkt vom Kopf". Unter der Fischdarstellung befand sich mit dem Kommentar "Gefällt mir" der Name der Klägerin. Die Einträge wurden zu einem späteren Zeitpunkt entfernt.

Die Klägerin behauptete, dass nicht sie, sondern ihr Ehemann, der auch Zugang zu ihrem Facebookprofil hatte, den „Gefällt mir“ Button betätigt habe, von den Einträgen habe sie nichts gewusst. 

Das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau stellte fest, dass der Sachverhalt nicht geeignet war das Arbeitsverhältnis der Parteien zu beenden.Für die Äußerungen des Ehemannes trug die Klägerin keine Verantwortung. Hier hätte allenfalls eine Pflicht zur Einwirkung auf den Ehemann nach Bekanntwerden der Äußerungen bestanden. Da die Einträge, nachdem die Klägerin mit diesen konfrontiert wurde, entfernt wurden, bestand keine weitere Pflichtverletzung. Aus Sicht des Arbeitsgerichts ist außerdem noch nicht einmal ausreichend dargelegt worden, dass die Beklagte selbst den „Gefällt mir“ Button betätigt hat. 


 

 

 
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